OGH 10ObS323/98t

OGH10ObS323/98t10.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Arnold M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4, vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Krankengeld, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 1998, GZ 25 Rs 61/98a-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. März 1998, GZ 35 Cgs 49/97s-13, zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, ohne daß es der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG bedarf (§ 47 Abs 2 ASGG), er ist aber nicht berechtigt.

Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 528a ZPO). Ergänzend ist den Rekursausführungen der beklagten Partei in Kürze folgendes entgegenzuhalten:

1. Zur Frage des Eintritts des Versicherungsfalles nach § 120 Abs 1 Z 2 ZPO:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Bei der rechtlichen Beurteilung ist daher nicht von den der Beweiswürdigung unterliegenden Ergebnissen eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, sondern von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen auszugehen, wonach der Kläger im Zeitraum 19. 4. 1996 bis 31. 7. 1997 nicht oder doch nur unter der Gefahr, seinen gesundheitlichen Zustand zu verschlimmern fähig war, seiner damals ausgeübten Erwerbstätigkeit als Bauleiter im konkreten Bauunternehmen nachzugehen, also seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit (vgl SSV-NF 5/19) wieder auszuüben. Bereits Mitte April 1996 lag bei ihm nach den Feststellungen eine Herzmuskelerkrankung vor, die durchgehend bis jedenfalls 31. 7. 1997 andauerte. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Ab dem 19. 9. 1996 hat aber die beklagte Partei ohnehin schon in ihrem Bescheid festgestellt, daß Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorlag; strittig ist daher eigentlich nur noch der Zeitraum 21. 6. bis 18. 9. 1996.

2. Zur Frage des Ruhens des Krankengeldes nach § 143 Abs 1 Z 1 ASVG:

Das Berufungsgericht hat die Rechtslage zutreffend wiedergegeben, konnte jedoch letztlich keine rechtliche Beurteilung der Sache vornehmen, weil es die Feststellung des Erstgerichtes über eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kläger mangels einer Beweiswürdigung für unüberprüfbar hielt; der sich daraus ergebende Feststellungsmangel führte zur teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Erst wenn feststeht, wann der Kläger die gebotene Meldung erstattete, wird deren Rechtzeitigkeit rechtlich zu beurteilen sein. Die beklagte Partei räumt selbst ein, daß diesbezüglich jegliche Feststellungen des Erstgerichtes fehlen (Seite 5 ihres Rekurses). Die von ihr behauptete Spruchreife im Sinne einer "Abweisung des Klagebegehrens" kann daher nicht vorliegen.

3. Zur Fassung des (erstinstanzlichen) Urteilsspruches sei abschließend noch auf folgendes hingewiesen: Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes erhielt der Kläger in der Zeit vom 19. 9. 1996 bis 31. 7. 1997 von der Beklagten ein tägliches Krankengeld von S 417,80. Soweit er im vorliegenden Prozeß (was mangels jeglicher Erörterung des Klagebegehrens nicht klar ist) die Zahlung eines höheren Krankengeldes für denselben Zeitraum - und nicht nur Krankengeld für die Zeit vom 21. 6. bis 18. 9. 1996 - begehrt, kommt der Zuspruch eines Krankengeldes "im gesetzlichen Ausmaß" (so das Erstgericht) nicht in Betracht: Ist nämlich eine Geldleistung nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig, liegt kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor. Die Leistung ist im Fall ihres Zurechtbestehens vielmehr in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen. Das diesbezügliche Vorbringen und das Begehren des Klägers werden noch zu erörtern sein. Im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes wird auch über das Ruhen des Krankengeldes abzusprechen sein.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

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