Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Revisionswerber neuerlich die vom Berufungsgericht bereits verneinten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz durch Unterlassung von Zeugeneinvernahmen wiederholt, so kann er auch nicht auf dem Umweg der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme die der irrevisiblen Tatfrage zu unterstellende Beurteilung, ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich waren oder nicht, bekämpfen. Die zur Entscheidung relevanten Tatsachen wurden im Sinne des § 87 Abs 1 ASGG im Wege der amtswegigen Beweisaufnahme festgestellt. Ob noch weitere Beweise aufzunehmen waren, gehört zur Beweiswürdigung und kann mit Revision nicht bekämpft werden (SSV-NF 7/12 ua).
Zu Recht ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Rechtsrüge der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Der Kläger geht nämlich in den diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem von ihm gewünschten Sachverhalt aus. Dem Berufungsgericht unterlief kein Verfahrensmangel, wenn es unter diesen Umständen die Behandlung der Rechtsrüge ablehnte. Auch dem Revisionsgericht ist daher eine Überprüfung der Rechtsfrage verwehrt.
Die Kostentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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