Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die vom Erstgericht bejahte, vom Berufungsgericht hingegen verneinte Frage, ob der dienstvorgesetzte Bauleiter des Klägers einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (Bauarbeiterschutzverord- nung: mangelnde Absturzabsicherung des Baustellenbereiches) zu verantworten hat. Hiezu liegt jedoch bereits eine ständige und einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor, wobei der Revisionswerber selbst darauf verweist, daß die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist oder nicht, stets eine solche des Einzelfalles ist, der die Qualifikation einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG nicht zukommt (SSV-NF 10/22, 10 ObS 122/97d, 10 ObS 280/98y uam).
Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Frage der Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit entwickelten Grundsätze beachtet; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
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