OGH 10ObS318/91 (RS0086444)

OGH10ObS318/9112.11.1991

Rechtssatz

Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der OGH bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt.

Normen

ABGB §914 II
ASVG §86

10 ObS 318/91OGH12.11.1991

Veröff: SSV-NF 5/128

10 ObS 183/95OGH17.10.1995

nur: Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. (T1)

10 ObS 2431/96iOGH13.12.1996

Beisatz: Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. (T2)

10 ObS 382/01aOGH11.12.2001

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Versicherte soll im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken. (T3) Beisatz: Auch nicht zu Lasten des Dienstgebers, der an dem zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger bestehenden Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt ist. (T4) Beisatz: Hier: Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach § 33 KGG. (T5)

10 ObS 205/03zOGH16.09.2003

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ist daher zweifelhaft, ob ein Antrag überhaupt vorliegt oder welcher Inhalt diesem beizumessen ist, ist in einem solchen Fall zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden, was freilich nicht bedeutet, dass ein tatsächlich nicht gestellter Antrag fingiert werden darf. (T6)

10 ObS 116/04pOGH27.07.2004

Beis wie T2

10 ObS 56/04iOGH09.11.2004

Beis wie T2; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00318_9100000_003

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