Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Tatsachenfeststellungen ist für die Zubereitung der Mahlzeiten beim am 20. 8. 1914 geborenen Kläger, welcher ua an einer diätisch eingestellten Altersdiabetes leidet, kein größerer Zeitaufwand (als bei einer Zubereitung für einen nicht an solcher Diabetes leidenden Menschen) erforderlich, wobei Einschränkungen bei der anschließenden Nahrungsaufnahme bei ihm nicht bestehen. Dies betrifft jedoch nach den Feststellungen nur die Art der Zubereitung, wohingegen für den Kläger von der Anzahl her drei warme und zwei kalte Mahlzeiten pro Tag anfallen. Wenngleich also der Kläger drei warme Mahlzeiten pro Tag einnehmen muß, ist es doch nicht notwendig, daß diese jeweils auch frisch zubereitet werden, sodaß sich die Betreuungsleistung hiefür teilweise auch nur auf das Aufwärmen von bereits zubereiteten Speisen beschränken kann. Bei der Vor- und Zubereitung von kalten Mahlzeiten besteht hingegen nach den Feststellungen kein Hinweis für die Notwendigkeit der Unterstützung von dritter Seite. Geht man aber davon aus, dann übersteigt der für die Zubereitung der Nahrung notwendige Aufwand den Richtwert gemäß § 1 Abs 4 EinstV nicht um die Hälfte (SSV-NF 9/47), sodaß für die Berücksichtigung eines höheren Zeitaufwandes als 30 Stunden für diese Betreuungsleistung keine Grundlage besteht. Für eine wie in der Revision gewünschte Erhöhung dieses hiefür anzusetzenden Zeitaufwandes (von monatlich 30 Stunden: § 1 Abs 4 EinstV) besteht daher kein Anlaß (vgl hiezu auch 10 ObS 106/97d ebenfalls im Zusammenhang mit einem Diätpatienten). Daß das Erstgericht bei der rechnerischen Ermittlung des monatlichen Gesamtpflegebedarfes hiebei 30 Stunden für das Einnehmen anstatt für die Zubereitung von Mahlzeiten nannte, ist im Hinblick auf die hiezu klar und beide Funktionen ausdrücklich unterscheidend getroffenen Feststellungen (S 2 des Ersturteils) ein offensichtlicher Schreib- bzw Diktatfehler, der am Ergebnis, nämlich daß bloß insgesamt 178 Stunden Pflegebedarf pro Monat anfallen (hievon 125 Stunden Betreuungsaufwand, 53 Stunden Hilfsverrichtungen), nichts ändert.
Anspruch auf Erhöhung des Pflegegeldes, daß derzeit im Ausmaß der Stufe 4 gewährt wird, besteht daher nicht. Da sein Pflegebedarf nicht mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, stellt sich auch nicht die in der Revision weiters relevierte Frage nach dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes im Sinne dauernder Bereitschaft einer Pflegeperson (§ 6 EinstV), weil dieses (zusätzliche) Erfordernis nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Bereitschaft durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (vgl 10 ObS 235/98a uam), was aber im vorliegenden Fall nach dem Vorgesagten nicht zutrifft.
Die neue Regelung des § 4 Abs 2 BPGG idF der Novelle BGBl I 1998/111, wonach für die Zuerkennung der Stufe 4 bereits das Überschreiten von 160 Stunden monatlich ausreicht, findet auf den Kläger zufolge der Übergangsbestimmung des § 48 BPGG (idF Z 21 der genannten Novelle) noch nicht Anwendung.
Seiner Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
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