Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist nach ständiger Rechtsprechung vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN uva, insbesondere SSV-NF 3/115 und SSV-NF 1/32, in denen eingehend begründet wurde, dass die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können).
Soweit die Revisionswerberin rügt, das Berufungsgericht habe sich mit ihren Ausführungen zum zeitlichen Ausmaß der erforderlichen Fremdhilfe nicht auseinandergesetzt, macht sie inhaltlich bereits den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geltend.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin bekämpft in ihren Rechtsausführungen nicht die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ihr Anspruch auf Hilflosenzuschuss für den Zeitraum bis 30. 6. 1993 gemäß § 43 Abs 2 BPGG nach § 105a ASVG und noch nicht nach § 4 Abs 1 und 2 BPGG und der Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) zu beurteilen ist (vgl SSV-NF 9/69 mwN).
Nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/46 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates gebührt der Hilflosenzuschuss dann, wenn ein Pensionist aus gesundheitlichen Gründen notwendige Verrichtungen nicht mehr allein ausführen kann und die deshalb aufzuwendenden Kosten fremder Hilfe üblicherweise unter Berücksichtigung zur Verfügung stehender oder Personen mit ähnlichen Einkommen im selben Lebenskreis üblicherweise zur Verfügung stehender Hilfsmittel mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuss. Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass dabei die üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl § 273 ZPO) festzustellen sind (SSV-NF 5/47 mwN uva).
Nach den Feststellungen benötigte die Klägerin im maßgebenden Zeitraum von ihrer Antragstellung im Juli 1989 bis Ende Juni 1993 fremde Hilfe für die (gründliche) Wohnungsreinigung und die Reinigung der großen Wäsche, die Besorgung der Einkäufe und der Herbeischaffung des Heizmaterials. Weiters benötigte sie eine Begleitperson für allfällige Arzt- und Behördenwege und sie musste gelegentlich auch zur Vornahme der Körperreinigung aufgefordert werden. Es handelt sich dabei somit im Wesentlichen zum einen um Verrichtungen, die nur in - mehr oder weniger großen - Zeitabständen notwendig sind (Reinigung der großen Wäsche, gründliche Wohnungsreinigung, Begleitung bei Arzt- oder Behördenwegen, Erledigen der Einkäufe) und zum anderen um Verrichtungen, die nur in der Heizperiode anfallen (Herbeischaffen des Heizmaterials). Unter diesen Umständen vermag der erkennende Senat in der Festsetzung des monatlichen Hilfsbedarfes der Klägerin mit etwas mehr als 30 Stunden durch die Vorinstanzen keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache zu erkennen. Die Klägerin hingegen macht in ihrer Revision einen monatlichen Hilfsbedarf von 56 Stunden geltend, ohne hiezu jedoch inhaltlich Substantielles vorbringen zu können. Wenn man weiters einen durchaus realistischen Stundensatz einer Hilfskraft von S 70 im Jahr 1989 (SSV-NF 5/41) bzw von S 80 im Jahr 1993 (SSV-NF 10/8) berücksichtigt, ergibt sich im Fall der Klägerin ein monatlicher Gesamtaufwand, der noch unter dem begehrten Hilflosenzuschuss liegt (vgl SSV-NF 5/41 ua). Da somit Hilflosigkeit der Klägerin im Sinn des § 105a ASVG im maßgebenden Zeitraum von der Antragstellung bis zum Inkrafttreten des BPGG mit 1. 7. 1993 nicht vorlag, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld ab 1. 7. 1993 besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin jedenfalls bereits seit dem Jahr 1989 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (vgl § 3 Abs 1 BPGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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