Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur folgendes entgegenzuhalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten noch ein weiterer Beweis (Einvernahme der Gattin des Klägers) zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Im übrigen kann auch die Rechtsrüge nicht behandelt werden, weil sie neuerlich den festgestellten Umfang des beim Kläger erforderlichen Pflegeaufwandes in Frage stellt. Mit diesen Ausführungen versucht der Kläger in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Eine - ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen - gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt nicht vor. Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
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