Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und zutreffend darauf verwiesen, daß bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül ist und es der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht bedarf (SSV-NF 8/92).
Schließlich rügt der Revisionswerber als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt habe (vgl SSV-NF 5/18). Die Frage, ob die Rechtsrüge in der Berufung gesetzmäßig ausgeführt war (vgl SSV-NF 8/37), braucht jedoch hier nicht beantwortet zu werden, weil die dortigen Ausführungen, die Feststellungen reichten zu einer Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nicht aus und der Kläger sei nicht mehr in der Lage, den Anforderungen eines technischen Angestellten zu entsprechen, jedenfalls unbegründet waren. Wie sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt, könnte der am Stichtag 1. 12. 1996 erst im 42. Lebensjahr stehende Kläger trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen seines Leistungskalküls seinem zuletzt (bis Juni 1992) ausgeübten Beruf eines Arbeitsvorbereiters weiterhin nachgehen, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt sind.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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