Spruch:
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 18.3.1997 wurde die der klagenden Partei ab 12.4.1993 zustehende Versehrtenrente der Höhe nach mit S 1.214,30 festgesetzt.
Das Erstgericht wies den gleichzeitig mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gestellten Antrag der klagenden Partei ab, zur "Sicherung der hohen Zahlungsrückstände der beklagten Partei" eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Es führte aus, daß von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei nicht gesprochen werden könne, weshalb keine Gefährdung gegeben sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und teilte die Ansicht, daß zufolge der öffentlich-rechtlichen Stellung der beklagten Partei deren Zahlungsunfähigkeit nicht drohe.
Der dagegen von der klagenden (gefährdeten) Partei erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - finden im Verfahren über einstweilige Verfügungen keine Anwendung (Kuderna, ASGG**2 285 mwN; 9 ObA 246/93 uva). Der letzte Satz des § 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO auch hier, so daß der Oberste Gerichtshof - ohne Rücksicht auf einen allfälligen Zulässigkeitsausspruch - nur angerufen werden kann, wenn eine iSd § 528 Abs 1 ZPO bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist (vgl auch 5 Ob 2008/96x = RdW 1997, 279).
Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte Frage, ob der klagenden Partei die Gefährdungsbescheinigung gelungen ist, stellt keine solche erhebliche Rechtsfrage dar. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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