Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere (medizinische) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN, 10 ObS 2462/96y ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der Klägerin eingehend auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann die Klägerin noch alle leichten, fallweise auch mittelschweren Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen verrichten; ausgenommen sind Tätigkeiten mit gehäuftem Bücken, Knien und Hocken, mit dauerndem besonderen Zeitdruck und Feinarbeiten mit der rechten Hand. Berücksichtigt man weiter, daß die am 19.1.1949 geborene und am Stichtag 1.4.1994 erst 45 Jahre alte Klägerin keinen Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt, dann besteht an ihrer Verweisbarkeit auf verschiedene, mit ihrem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbarende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kein Zweifel. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/4 uva) mit dem Arbeitsmarkt ident.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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