Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsverfahren bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Tatsachen- und Beweisrüge auseinandersetzt. Geht hingegen - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268). Die Rüge, dass die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen unrichtig seien bzw dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043371, RS0043131). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28 mwN ua). Soweit der Kläger in der Revision schon in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz rügt, ist er darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht diesen angeblichen Verfahrensmangel bereits verneint hat, er daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Der weiters benannte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Die Revision zeigt keine rechtliche Fehlbeurteilung des von den Vorinstanzen ausreichend festgestellten Sachverhaltes auf. Dies abgesehen von dem Umstand, dass schon das Berufungsgericht aus diesem Grunde die sachliche Überprüfung der Rechtsfrage ablehnte und der Revisionswerber dies nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt. Auch in einem solchen Fall kann der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0043231).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.
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