Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ein unter Unfallversicherungsschutz stehender Wegunfall iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG nicht vorliegt, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Arbeitsunfälle nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Unfälle auf Wegen zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, soferne sie mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Der Zusammenhang der Ausübungshandlungen der Erwerbstätigkeit des Versicherten ist durch zwei Bedingungen charakterisiert: Die zum Unfall führende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner (versicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß darüber hinaus aber auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden als Ausübung oder aus Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können (SSV/NF 4/20, 7/59).
Die subjektiv vom Kläger als Dienstbesprechung gewertete Privateinladung zu einer Verabschiedung von Filialleitern durch einen Dienstvorgesetzten vermag den objektiv erforderlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit nicht zu ersetzen.
Auch wenn dem Kläger erst nach Absolvierung der Hinfahrt der private Charakter der Veranstaltung subjektiv erkennbar war, so stand die Heimfahrt jedenfalls nicht mehr unter Versicherungsschutz. Die Teilnahme an dem ausschließlich Privatzwecken dienenden nicht vom Dienstgeber veranstalteten und finanzierten Heurigenbesuch durch einen Zeitraum von etwa drei Stunden löste nach der Art der in dieser Zeit verrichteten mit dienstlichen in keinem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten den Zusammenhang zwischen dem allenfalls versicherten Hinweg und dem Weg vom Ort der Veranstaltung endgültig (SSV-NF 4/20, 6/129).
Der Veranstaltung kam aber auch nicht der Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu, weil es sich nur um eine nicht von der Betriebsleitung oder in deren Namen durchgeführte gesellige Zusammenkunft einzelner Betriebsangehöriger handelte (SSV-NF 5/111, 6/79,6/117).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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