OGH 10ObS295/90 (RS0084191)

OGH10ObS295/909.10.1990

Rechtssatz

Ruht der Hilflosenzuschuß aus dem Grund des § 105 A Abs 3 ASVG in den Monaten Mai oder Oktober, so ruht insoweit auch der Anspruch auf Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensionsanspruch (Rentenanspruch) dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen (Rentenleistungen) in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus. Der Hilflosenzuschuß wird 14-mal jährlich ausbezahlt, wobei der Gesetzgeber sich für das Stichtagsprinzip und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden hat.

Normen

ASVG §105 Abs1
ASVG §105 Abs3
ASVG §105a Abs3

10 ObS 295/90OGH09.10.1990

Veröff: SZ 63/170 = SSV-NF 4/124

10 ObS 380/01gOGH14.05.2002

nur: Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensionsanspruch (Rentenanspruch) dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen (Rentenleistungen) in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus, wobei der Gesetzgeber sich für das Stichtagsprinzip und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden hat. (T1); Beisatz: Nunmehr: April und September. (T2)

10 ObS 182/02sOGH08.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags-und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. (T3); Beis wie T2

10 ObS 2/09fOGH12.05.2009

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00295_9000000_003

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