OGH 10ObS295/90 (RS0083651)

OGH10ObS295/909.10.1990

Rechtssatz

Eine etwa in § 28 PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 16 AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen (vgl dazu Schwarz/ Löschnig Arbeitsrecht 4.Auflage 256 mit weiteren Nachweisen) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde.

Dreißigstel

 

Normen

ASVG §105 Abs1
ASVG §105 Abs3
BSVG §69 Abs1
GSVG §73 Abs1

10 ObS 295/90OGH09.10.1990

Veröff: SZ 63/170 = SSV-NF 4/124

10 ObS 16/93OGH18.02.1993

Beisatz: Die in § 28 Abs 3 PG und in § 16 AngG vorgesehene Aliquotierung kann nicht analog herangezogen werden. (T1)

10 ObS 380/01gOGH14.05.2002

nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. (T2); Beisatz: Nunmehr: April und September. (T3); Beisatz: Da die Sonderzahlung jeweils nur in der Höhe der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt, stellt eine Auszahlung in Höhe von 3/30stel des vollen Pensionsanspruchs (für 3 Tage im September) einer ab 28.9.2000 bezogenen Pension keine unzulässige Aliquotierung dar. (T4)

10 ObS 2/09fOGH12.05.2009

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. (T5)

10 ObS 27/10hOGH23.03.2010

nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00295_9000000_001

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