Spruch:
Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Schriftsatz vom 11. 3. 2011 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor einer Entscheidung - hat der Kläger die Klage zurückgezogen.
Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 1 zu § 513).
In diesem Fall ist aus Anlass einer nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revision in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0081567 [T8]).
Dieser Beschluss war im Dreiersenat zu fassen (§ 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG; § 7 Abs 1 Z 9 OGHG; RIS-Justiz RS0123565).
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