Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 42 Abs 5 Z 2 der Satzung der beklagten Partei erfolgt kein Reise(Fahrt-)kostenersatz, wenn, wie im vorliegenden Fall die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle 20 km nicht übersteigt.
Die beklagte Partei wie auch infolge der erhobenen Klage die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Ersatz von Reise(Fahrt-)kosten, der gemäß § 135 Abs 4 ASVG nach Maßgabe der Satzung der beklagten Partei zu gewähren ist, zu dem innerhalb einer Entfernung von 20 km vom Wohnort liegenden Ort der verordneten Therapie und zum Kontrollarzt, verneint.
Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermochten die Vorinstanzen nicht zu teilen. Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Den ausschließlich geltend gemachten, bereits von den Vorinstanzen nicht geteilten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers vermag sich auch der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.
Nach Ansicht des Klägers verstoße das Außerachtlassen der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten des Versicherten in der maßgeblichen Bestimmung der Satzung gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist nach § 135 Abs 4 ASVG auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten.... bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen. § 42 Abs 5 Z 2 der Satzung nimmt sowohl auf die örtlichen Verhältnisse als auch auf den durchschnittlich jedermann zumutbaren Reisekostenaufwand ohne Differenzierungen anzustellen Bedacht, indem ein für eine Fahrtstrecke bis zu 20 km entstehender Aufwand als zumutbar nicht ersatzfähig ist. Damit ist aber gesetzeskonform auch auf die soziale Komponente, nämlich die durchschnittliche Leistungsfähigkeit von Versicherten Bedacht genommen worden. Dem Gesetzgeber, wie auch dem im Rahmen der Gesetze handelnden Verordnungsgeber ist es aber unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht verboten, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (VfSlg 13.890; SSV-NF 4/153).
Da der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht teilt, war der ausschließlich aus diesem Grunde erhobenen Revision keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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