OGH 10ObS281/92

OGH10ObS281/9224.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josefa F*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Peter Scheichelbauer und Dr.Alois Eichinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsvericherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.August 1992, GZ 33 Rs 113/92-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.Juni 1992, GZ 4 Cgs 565/92-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 16.1.1992 den Antrag der am 17.1.1945 geborenen Klägerin vom 19.8.1991 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil die Voraussetzungen des § 273 ASVG nicht erfüllt seien.

Mit ihrer rechtzeitigen Klage begehrte die Klägerin die Zahlung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.2.1992.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension "ab dem Anfallstag" ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß die Klägerin trotz leidensbedingter Einschränkungen etwa noch ihren bisherigen Beruf als Bürogehilfin ausüben könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab 1.2.1992 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, abgewiesen wird. In Behandlung der Mängelrüge wies es auf einen offenkundigen Schreibfehler im erstgerichtlichen Urteil hin, weil in dem - aus dem berufskundlichen Gutachten entnommenen Satz "Es handelt sich durchwegs um leichte körperliche Arbeiten, sodaß sich die Frage nach den Belastungsvariationen des linken Armes nicht stellt" das Wort "nicht" offenbar irrtümlich ausgelassen wurde. Wenn die Klägerin mit ihrer Rechtsrüge geltend mache, das Erstgericht führe einerseits zumutbare Verweisungsberufe an, verneine andererseits eine "Berufsfähigkeit" der Klägerin, so bestehe dieser Widerspruch - auf Grund eines offenbaren Schreibfehlers - zwar nach dem Wortlaut, er sei aber tatsächlich nicht gegeben. Berufsunfähigkeit sei zu verneinen, weil die Klägerin noch auf die Tätigkeiten in mehreren Berufen verwiesen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit nach §§ 503 Z 1, 477 Abs 1 Z 9 ZPO und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO macht die Klägerin geltend, das Urteil des Berufungsgerichtes sei in zwei Punkten mit sich selbst in Widerspruch: da das Erstgericht festgestellt habe, die Belastungsvariationen des linken Armes seien zu prüfen, sei es vom Sachverständigengutachten abgewichen und das Berufungsgericht hätte das erstgerichtliche Urteil zur Prüfung dieser Frage aufheben müssen. Dem Einwand, das Erstgericht führe Verweisungsberufe an, verneine aber die Berufsfähigkeit der Klägerin, begegne das Berufungsgericht (zu Unrecht) mit der Erklärung, es liege ein Schreibfehler vor.

Diese Rechtsmittelausführungen verkennen, daß der zweite in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geregelte Nichtigkeitstatbestand nur den Widerspruch des Urteilsspruches mit sich selbst im Auge hat, nicht aber einen Widerspruch in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (Fasching, Komm IV 138 Anm 37; derselbe, ZPR2 Rz 1760; EvBl 1958/11; weitere Judikaturnachweise MGA-ZPO14 § 477/111). Schon deshalb kann von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils keine Rede sein. Ein Verfahrensmangel könnte freilich darin liegen, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall: es hat vielmehr, dem eindeutig erkennbaren Entscheidungswillen des Erstgerichtes folgend, die beiden oben dargestellten ganz offenkundigen Schreibfehler richtiggestellt. Worin die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache liegen soll, bleibt unerfindlich; die Revision kann auch nicht aufzeigen, welche Rechtsfrage unrichtig gelöst sein soll.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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