Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 503 Z 2 ZPO) liegt ebensowenig vor wie die im Zusammenhang
damit geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO). Der
Revisionswerber behauptet einen Mangel des Verfahrens erster
Instanz (die Nichteinvernahme des behandelnden Arztes als
Zeugen), der vom Berufungsgericht mit ausreichender und
keineswegs aktenwidriger Begründung nicht für gegeben erachtet
wurde und daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht
mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,
SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva).
Der Hinweis des Revisionswerbers auf seine Ablehnung des neurologischen Sachverständigen geht fehl, weil die Zurückweisung dieses Ablehnungsantrages durch das Erstgericht in der Berufung nicht bekämpft wurde, diese Frage im Revisionsverfahren nicht mehr aufgerollt werden kann und im übrigen eine Verweisung auf Ausführungen in anderen Anträgen unzulässig ist (vgl. MGA ZPO14 E 5 und 6 zu § 506).
Das Berufungsgericht hat zutreffend (§ 48 ASGG) erkannt, daß die in der Berufung des Klägers geltend gemachte Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt war, als sie nicht aufzeigte, inwiefern dem Berufungsgericht bei rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ein Fehler unterlaufen sei, sondern lediglich die bereits als Verfahrensmangel geltend gemachte Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen rügte. Damit wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht in bezug auf irgendeine erhebliche Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt, sodaß sie nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28; 10 Ob S 102/90, 10 Ob S 325/90 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)