Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem einzigen bezeichneten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Revisionswerber, daß das Erstgericht weder dem von ihm bestellten Sachverständigen eine ordnungsgemäße Stellungnahme zum vom Kläger vorgelegten (Privat)Gutachten des Univ.Prof. Dr. F. J. S*** vom 24. März 1988 aufgetragen, noch diesen (Privat)Gutachter und den gerichtlich bestellten Sachverständigen miteinander konfrontiert habe, und dem Gutachten des letztgenannten Sachverständigen ohne ausreichende Auseinandersetzung mit dem (Privat)Gutachten gefolgt sei. Das Berufungsgericht habe darin zu Unrecht keinen Verfahrensmangel erblickt.
Da behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32; 2/19, 24 uva), liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Der Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, muß erfolglos bleiben, weil die Revision nur aus einem im § 503 Z 1 bis 4 ZPO genannten Grund begehrt werden kann. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 3 und § 54 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Revisionskosten mangels Verzeichnung verloren.
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