OGH 10ObS272/92

OGH10ObS272/9215.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf aus dem Kreis der Arbeitgeber und Anton Prager aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Norbert V*****, vertreten durch Dr.Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.März 1992, GZ 34 Rs 3/92-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.April 1991, GZ 24 Cgs 522/90-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger überwiegend Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die er schon in seiner Berufung behauptete und die vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wurden. Solche Mängel können aber nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 uva). Im übrigen behauptet er Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung noch nicht geltend gemacht wurden. Auch sie können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68, 5/120 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Auszugehen ist von der vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen, jedoch als Tatsachenfestellung zu wertenden Feststellung, daß die theoretische Ausbildung für den Beruf des Straßenbahnfahrers 4-6 Wochen und die praktische Ausbildung etwa 3 Monate dauert. Schon dies macht deutlich, daß die im Beruf des Straßenbahnfahrers geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse jenen des am ehesten vergleichbaren Lehrberufes "Berufskraftfahrer", der eine Ausbildungszeit von 3 Jahren erfordert (Art I § 3 der V des BMwA 1987/396), nicht gleichwertig sein können. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung SSV-NF 2/66 die umfangreichen Kenntnisse und Fähigkeiten hervorgehoben, die im Lehrberuf "Berufskraftfahrer" verlangt werden. Die vom Kläger eines geleisteten Kontrollarbeiten und Arbeiten zur Behebung kleinerer Schäden entsprechen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten in keiner Weise und gehen nicht über jene hinaus, die als für die Annahme des Berufsschutzes als Berufskraftfahrer nicht ausreichend beurteilt wurden (SSV-NF 2/66, 2/98). Die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Kläger bei Ausübung dieses Berufes verfügen mußte, überschreiten ganz offensichtlich nicht jene, die von einem Kraftfahrzeuglenker erwartet werden, der keinen Berufsschutz genießt. Dies trifft daher auch auf ihn zu.

Ist aber die Frage der Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, so muß nicht weiter begründet werden, daß ihm im Hinblick auf sein noch mittelschwere Arbeiten zulassendes Leistungskalkül eine große Anzahl von Berufen offensteht, die er ohne jede Einschränkung ausüben kann. In einem solchen Fall ist aber nicht daran zu zweifeln, daß er hiedurch das Entgelt erwerben kann, daß jeder andere dafür voll geeignete Arbeitnehmer regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt (SSV-NF 4/33 ua). Feststellungen hiezu waren deshalb nicht notwendig.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß der vom Kläger vorgelegte Bescheid über die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der im § 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz genannten begünstigten Behinderten nicht nur wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots, sondern auch deshalb auf die Entscheidung keinen Einfluß haben kann, weil eine solche Feststellung für die Frage der Invalidität nach § 255 ASVG ohne Bedeutung ist (SSV-NF 6/33 - in Druck).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 b ASGG.

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