Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Revisionswerberin nur Mängel, die bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung waren. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht seit SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt.
Auch die Revisionsausführungen, mit denen die Revisionswerberin unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse die Richtigkeit der Feststellungsgrundlage in Zweifel zieht, können inhaltlich nicht behandelt werden, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und die Überprüfung der Beweiswürdigung durch ihn ausgeschlossen ist.
Der Behandlung der Rechtsrüge steht schon entgegen, daß bereits die Berufung keine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde in keinem Punkt ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zu Recht abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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