European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00027.17V.0321.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. 11. 2016, AZ 10 ObS 97/16m, wird verwiesen.
2. Eine Nichtigkeit der neuerlichen Berufungsentscheidung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO läge nur dann vor, wenn deren Fassung so mangelhaft wäre, dass eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, wenn sie mit sich selbst in Widerspruch stünde oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären (Kodek in Rechberger, ZPO4 § 477 ZPO Rz 12 mwN). Davon kann hier keine Rede sein. Da das Berufungsgericht zur Entscheidung im zweiten Rechtsgang funktionell zuständig war, ist auch der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu verneinen.
3.1 Bereits verneinte angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können auch in Sozialrechtssachen vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0043061).
3.2 Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre dann gegeben, wenn das Berufungsgericht bei Erledigung einer Mängelrüge die Verfahrensvorschriften unrichtig angewendet hätte (RIS‑Justiz RS0043086), wenn sich das Berufungsgericht nicht mit einer Mängelrüge befasst (RIS‑Justiz RS0043144) oder das Vorliegen eines Mangels mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verneint hätte (RIS‑Justiz RS0043166). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
4. Im Pensionsrecht ist der Stichtag für die Feststellung maßgeblich, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt (§ 223 Abs 2 ASVG). Für den Gesundheitszustand ist hingegen maßgeblicher Zeitpunkt der Schluss der Verhandlung erster Instanz (Neumayr, ZellKomm2 § 87 ASGG Rz 5), somit im vorliegenden Fall der 10. 2. 2016. Bei der Sachentscheidung über die sogenannte „Härtefallregelung“ wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 255 Abs 3a und 3b ASVG) war demnach auf den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen abzustellen (RIS‑Justiz RS0036969 [T11]). Dazu steht nach Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht nunmehr fest, dass der Kläger seit Antragstellung (dem 13. 1. 2014) mindestens 50 % der Arbeiten im Sitzen ausführen muss und keine Arbeiten leisten kann, die dauernd überdurchschnittlichen Zeitdruck erfordern. Wenn der Revisionswerber dennoch geltend macht, es fehlten Feststellungen zur Arbeitshaltung und der Zeitdruckbelastung bezogen auf den maßgeblichen (zum zweiten Mal „verschobenen“) Stichtag 1. 3. 2015, ist seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
5. Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.
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