OGH 10ObS268/94

OGH10ObS268/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich Z***** Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Hilflosenzuschuß und Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. April 1994, GZ 31 Rs 45/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. Dezember 1993, GZ 27 Cgs 263/93z-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses im gesetzlichen Ausmaß vom 6.2. - 30.6.1993 und eines Pflegegeldes der Stufe 1 oder 2 ab 1.7.1993 ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes lediglich für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten fremder Hilfe bedürfe. Damit erfülle er weder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Hilflosenzuschusses nach dem alten § 105 a ASVG noch die eines Pflegegeldes nach dem BPGG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Dem Vorbringen des Klägers, das Erstgericht wäre bei Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie zur Ansicht gekommen, daß das Klagebegehren gerechtfertigt sei, hielt das Gericht zweiter Instanz entgegen, daß damit die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weshalb es genüge, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist nicht berechtigt.

Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt. Der angeführte Fall liegt auch dann vor wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch (überflüssigerweise) ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt.

Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht geltend macht, ist auf seine Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen (SSV-NF 5/18 ua).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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