Rechtssatz
Bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt. Ein Rechtsmittel steht den Parteien in derartigen Streitigkeiten allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des § 90 Z 1 ASGG nicht offen.
10 ObS 54/11f | OGH | 06.12.2011 |
Auch; nur: Ein Rechtsmittel steht den Parteien in derartigen Streitigkeiten allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des § 90 Z 1 ASGG nicht offen. (T1); Veröff: SZ 2011/144 |
Dokumentnummer
JJR_20001205_OGH0002_010OBS00267_00P0000_002
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