Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es genügt, anzumerken, daß die Lösung der Frage, ob neben den vom Erstgericht aufgenommen Beweisen auch die Parteienvernehmung der Klägerin durchzuführen gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Abgesehen davon hat die Klägerin diesen Umstand schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in ihrer Berufung geltend gemacht. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Gemäß der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO sind nur die Mängel des Berufungsverfahrens ein tauglicher Revisionsgrund. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: Verletzung der Anleitungspflicht und Pflicht zur Erörterung von Sachverständigengutachten), die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen; sie können demzufolge auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (SSV-NF 1/68 ua; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503
ZPO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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