Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (ärztliches) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua). Es trifft im übrigen nicht zu, daß das Berufungsgericht auf die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht ausreichend eingegangen wäre.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der am Stichtag 45 Jahre alte Kläger seinen bisherigen Beruf als Maschinenschlosser ohne Einschränkung - ausgenommen schwere Montagearbeiten - ausüben. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG nicht gegeben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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