Spruch:
Der als Revision bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die beklagte Partei macht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich nur den schon in der Berufung ausgeführten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 3 ZPO, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, geltend.
Rechtliche Beurteilung
§ 510 Abs.2 ZPO ermöglicht dem Revisionsgericht zwar auch die Wahrnehmung von in erster Instanz unterlaufenen Nichtigkeiten, gestattet aber nicht die Durchbrechung der Rechtskraft einer schon bindenden Entscheidung über einen Nichtigkeitsgrund. Soweit die Frage der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Berufungsgericht von Amts wegen oder auf Grund einer Nichtigkeitsberufung ausdrücklich erörtert und verneint wurde, liegt inhaltlich ein nach § 510 ZPO unanfechtbarer und damit rechtskräftig gewordener Beschluß des Berufungsgerichtes vor, dies selbst dann, wenn - anders als hier - das Berufungsgericht seinen diesbezüglichen Entscheidungswillen nicht im Spruch, sondern nur in den Gründen der Berufungsentscheidung dargelegt hätte (SSV-NF 1/36). Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen. Da die klagende Partei in ihrer "Revisionsbeantwortung" nicht auf die Unzulässigkeit des Schriftsatzes der beklagten Partei hingewiesen hat, war diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.
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