Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dieser Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 2/74, 5/6 ua). Dies wird in der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht zu erkennen. Die Klägerin bekämpft in der Revision in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen oder behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz, die sie im Berufungsverfahren nicht gezeigt hatte. Beides kann jedoch nicht mit Erfolg mit Revision geltend gemacht werden (zur Bekämpfung der Beweiswürdigung 10 Ob S 120/91; 10 Ob S 163/92 ua; zu den Verfahrensmängeln SSV-NF 1/68, 5/120 ua).
Der Ansicht der Klägerin, daß die Tätigkeit als Hausbesorgerin als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 ASVG anzusehen sei, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Auch die Klägerin führt keine Fähigkeiten und Kenntnisse an, die für die Tätigkeit als Hausbesorger erforderlich und jenen eines Lehrberufes gleichwertig sind.
Die Vorinstanzen beurteilten daher zutreffend die Frage der Invalidität der Klägerin aufgrund des § 255 Abs 3 ASVG. Näherer Feststellungen zu den Berufen, auf die sie die Klägerin verwiesen, bedurfte es nicht, weil die darin gestellten Anforderungen offenkundig sind (SSV-NF 5/96 ua; zu der hier in Betracht kommenden Garderobefrau 10 Ob S 83/92). Soweit in der Revision ein imperativer Harndrang geltend gemacht wird, ist sie nicht zielführend, weil dieses Leiden von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurde. Feststellungen zur Frage, ob die Klägerin in den ihr noch zumutbaren Berufen wenigstens die Hälfte des Verdienstes eines gesunden Versicherten verdienen kann, waren nicht notwendig (SSV-NF 4/33 ua). Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist daher richtig (§ 48 ASGG).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)