Spruch:
1. Soweit sich die Revision gegen den Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen.
- 2. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
- 3. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers nicht Folge und verpflichtete die beklagte Partei lediglich zum Ersatz der halben Kosten des Berufungsverfahrens.
Dagegen, daß seiner Berufung nicht Folge gegeben und ihm nur die halben Kosten des Berufungsverfahrens zuerkannt wurden, richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) sowie unrichtiger Kostenentscheidung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Revision gegen den Kostenpunkt richtet, ist sie unzulässig (SSV-NF 2/82).
In der Hauptsache ist das Rechtsmittel zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (§ 48 ASGG; zB SSV-NF 1/48, 70; 2/66, 78, 120; 3/35, 55 Äim DruckÜ uva). Deshalb war der Revision in der Hauptsache nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, zumal von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Revisionsverfahren keine Rede sein kann.
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