Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 6. Juli 1987 wies die beklagte Partei das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension ab. Die am 9. September 1936 geborene Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Sie ist in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zu verrichten. Die Klägerin ist nicht zu Arbeiten geeignet, welche eine körperliche Geschicklichkeit verlangen. Ein 8-Stunden-Tag mit den gesetzlichen Arbeitspausen kann eingehalten werden. Der Weg zum Arbeitsplatz ist nicht beschränkt. Dieser Zustand besteht seit Februar 1986.
Die Klägerin begehrte, die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension ab 1. Mai 1987 zu verpflichten; zufolge verschiedener Leidenszustände sei sie nicht in der Lage, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Ausgehend vom erhobenen Leistungskalkül sei die Klägerin in der Lage, eine große Anzahl von Tätigkeiten im gewerblichen und industriellen Produktionsbereich wie etwa die Tätigkeit einer Abfüllerin, einer Verpackerin, einer Büfettkassierin, einer Druckerei- und Verlagsarbeiterin, einer Abräumefrau, einer Küchenhilfe und einer Geschirrspülerin zu verrichten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die behaupteten Leidenszustände seien erschöpfend geklärt worden; ergänzende Beweisaufnahmen hiezu seien nicht erforderlich gewesen. Der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Berufskunde hätte es nicht bedurft, weil im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen das Verweisungsfeld leicht überschaubar sei. Auch eine Prüfung der Frage, welchen Verdienst die Klägerin in den Verweisungsberufen erzielen könne, sei nicht erforderlich gewesen, da jedenfalls davon ausgegangen werden könne, daß die Klägerin in der Lage sei, jeweils den kollektivvertraglich festgelegten Lohn zu erzielen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der mangelhaften Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen den Befundaufnahmen durch die gerichtsärztlichen Sachverständigen und dem Schluß der Verhandlung erster Instanz hat die Klägerin nicht behauptet. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Berufung stellt sich als unzulässige Neuerung dar, auf die das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen ist. Im weiteren macht die Klägerin in der Revision neuerlich bereits in der Berufung behauptete Verfahrensmängel geltend. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung (SSV 1/32) ausführte, können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde.
Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß schon auf Grund der Tatsachen, die bei Gericht für die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe offenkundig sind, verläßlich beurteilt werden kann, ob der Klägerin die Ausübung dieser Tätigkeiten im Hinblick auf ihr Leistungskalkül zugemutet werden darf, zumal gerade hier relevante Einschränkungen nicht bestehen. Sind aber die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig, dann bedarf es der von der Klägerin in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 269 ZPO). Auf Grund dieser offenkundigen Tatsachen kann gesagt werden, daß die von den Vorinstanzen herangezogenen Tätigkeiten der Klägerin jedenfalls zumutbar sind, weil dabei allen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wurde. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß Invalidität im Sinn des für die Klägerin maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht besteht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.
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