OGH 10ObS256/88

OGH10ObS256/8811.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof.Dr.Gottfried Winkler (Arbeitgeber) und Dr.Felix Joklik (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria F***, Landwirtin, 9141 Eberndorf, Kristendorf 3, vertreten durch Dr.Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei S*** DER BAUERN, 1031 Wien, Ghegastraße 1,

diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Leistungen aus der Unfallsversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.April 1988, GZ 7 Rs 33/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.November 1987, GZ 32 Cgs 1132/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 10. Dezember 1986 2.400,-- S als Kosten der Unfallheilbehandlung zu ersetzen und ab 10.Februar 1987 monatlich die Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin stürzte am 10.Dezember 1986 beim Durchforsten im steilen Gelände, fiel auf den Rücken und spürte einen starken Schmerz. Sie wurde von ihrem Hausarzt mit Injektionen und Salben behandelt. Am 1.Februar 1987 wurde sie wegen eines Bandscheibenvorfalles in der Höhe des 4. und 5. Lendenwirbels in ein Krankenhaus aufgenommen und dort bis 14.Februar 1987 konservativ behandelt. Zwischen dem Ereignis vom 10.Dezember 1986 und dem im Februar 1987 festgestellten Bandscheibenvorfall besteht keine Kausalität.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung habe, weil der Bandscheibenvorfall keine Folge des Ereignisses vom 10.Dezember 1986 gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es erachtete die von ihr geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht als gegeben und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß dann, wenn schon der natürliche Zusammenhang fehle, ein juristischer Zusammenhang nicht mehr in Betracht kommen könne. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und mangelhafter Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache an eine der beiden Unterinstanzen zur Verhandlungsergänzung und Verhandlungswiederholung sowie neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit die Klägerin in der Revision neuerlich den Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. Dezember 1987 bekämpft, macht sei einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, den schon das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah. Ein solcher Mangel kann aber auch schon in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). Soweit die Klägerin darüberhinaus noch weitere Mängel des Verfahrens erster Instanz behauptet, kann die Revision deshalb keinen Erfolg haben, weil sie diese Mängel nicht schon zum Gegenstand der Berufung machte (vgl. SSV-NF 1/68 ua). Ferner können die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht bekämpft werden, weil zufolge § 2 Abs 1 ASGG die Revision nur aus einem der in § 503 Abs 1 ZPO angeführten Gründen begehrt werden kann.

Die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind schon deshalb nicht zielführend, weil die Klägerin in ihrer Berufung den entsprechenden Berufungsgrund zwar benannte, hiezu aber nicht ausführte, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ihrer Meinung unrichtig ist. Da somit die Berufung eine vom Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, kann sie auch in der Revision nicht mehr erhoben werden (SSV-NF 1/28 ua). Im übrigen ist auch die in der Revision enthaltene Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil dort selbst davon ausgegangen wird, daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung richtig ist, wenn man von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte