Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Daß im erstgerichtlichen Urteil Feststellungen über die Höhe des vom Kläger in den Verweisungstätigkeiten erzielbaren Entgeltes fehlen, macht dieses Urteil nicht iS des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig. Der Revisionswerber macht diesbezüglich gar nicht geltend, daß für die erstgerichtliche Entscheidung keine Gründe angegeben seien, sondern behauptet nur das Fehlen - seiner Ansicht nach - wesentlicher Feststellungen, also einen Feststellungsmangel, der in der Berufung als Rechtsrüge geltend zu machen gewesen wäre. Die gerügte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; SSV-NF 1/32). Die im § 63 Abs 1 ASGG enthaltenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot des § 482 ZPO gelten nur für die ausdrücklich genannten Arbeitsrechtssachen. Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ist das Neuerungsverbot nicht durchbrochen (SSV-NF 1/45).
Der im § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe, kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat (SSV-NF 1/28). Der völlig unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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