OGH 10ObS252/02k (RS0117014)

OGH10ObS252/02k13.9.2017

Rechtssatz

Da die Witwenpension den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Ehegatten substituieren soll, ist auch ein mit dem Unterhaltsanspruch verbundener Endtermin auf den Pensionsanspruch zu übertragen. Daraus folgt, dass eine befristete Unterhaltsverpflichtung in der Regel auch nur zu einer befristeten Pensionszahlung führt.

Normen

ASVG §258 Abs4

10 ObS 252/02kOGH22.10.2002

Veröff: SZ 2002/139

10 ObS 105/17iOGH13.09.2017

Auch; Beisatz: § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG und § 258 Abs 4 lit d ASVG können nicht in der Form kombiniert werden, dass für die Erfüllung der in § 258 Abs 4 lit d ASVG normierten Jahresfrist auch Zeiten der Gewährung von Unterhalt aufgrund der Verpflichtung aus einem befristeten Unterhaltstitel herangezogenen werden könnten. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20021022_OGH0002_010OBS00252_02K0000_002

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