Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die nun in der Revision relevierten bereits in der Berufung geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen udgl verneint. Diese behaupteten Mängel können aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/65, 7/74 uva).
Die vom Berufungsgericht bestätigte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist richtig, so daß auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 48 ASGG). Das Erstgericht hat festgestellt, daß zumindest 100 Arbeitsplätze des Nachbehandlers in der Fertigteilerzeugung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Es ist auch dem berufskundlichen Sachverständigengutachten gefolgt, daß für die Fertigteilnachbehandlung Fachkräfte (= qualifizierte Maurer) nachgefragt werden. Damit ist aber die in der Revision aufgeworfene Frage, wie groß das vorhandene Angebot für qualifizierte Kräfte wie den Kläger am allgemeinen Arbeitsmarkt ist, im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/4, 7/37) beantwortet, daß für das Bestehen eines Arbeitsmarktes im Verweisungsberuf zumindest 100 Arbeitsstellen in Österreich vorhanden sein müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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