OGH 10ObS245/95

OGH10ObS245/9512.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Ernst Viehberger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth Z*****, Pensionistin,***** vertreten durch Dr.Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juli 1995, GZ 7 Rs 57/95-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Oktober 1994, GZ 6 Cgs 83/94a-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Beginn der Pflichtversicherung der Klägerin liegt im Jahr 1953. Nachdem die Klägerin vorerst als Angestellte tätig gewesen war, begann sie 1985 eine selbständige Tätigkeit und war ab diesem Zeitpunkt bei der beklagten Partei versichert. Im Zeitraum von 1985 bis Dezember 1986 lagen ihre Einkünfte über der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Im Feber 1991 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausschaltung der Neuzugangsbeitragsgrundlage.

Mit Bescheid vom 6.5.1994 gewährte die beklagte Partei der Klägerin eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.7.1993 in der Höhe von 21.974 S, und ab 1.1.1994 in der Höhe von 22.523,30 S samt Kinderzuschuß.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zu verpflichten, ihr die gesetzliche Alterspension im gesetzlichen Ausmaß unter Heranziehung der Höchstbeitragsgrundlagen für die Jahre 1985 und 1986 zu gewähren. Die Berechnung der Leistung sei unrichtig erfolgt, weil die beklagte Partei für die Zeit von Februar 1985 bis Dezember 1986 der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage zugrundegelegt habe. Die Klägerin habe gemäß Art II Abs 5 der 17. GSVGNov beantragt, für diese Zeit die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zugrundezulegen; daher wäre für diese Zeit die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen gewesen.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Für die Anwendung der Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 der 17. GSVGNov bestehe hier kein Raum. Nach ihrem Wortlaut sei ein Antrag des Versicherten auf Ausschaltung der Neuzugangsbeitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs 5 Z 1 GSVG in der bis 31.12.1986 in Geltung gestandenen Fassung nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Beitragsgrundlagen für die Bemessung der Pension maßgebend seien. Dadurch sollte erreicht werden, daß dann, wenn solche regelmäßig sehr niedrige Beitragsgrundlagen in eine jeweils durch einen bestimmten Rahmenzeitraum determinierte Bemessungszeit fielen, diese Nezugangsbeitragsgrundlagen die in Betracht kommende Bemessungsgrundlage nicht schmälern sollten. Da nunmehr die Bemessungsgrundlage aus den 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen seit dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung zu bilden seien, könnte dieser Fall nur dann eintreten, wenn in diesem Bemessungszeitraum nicht wenigstens 180 höhere andere Beitragszeiten vorlägen, also zumindest eine dieser Neuzugangsbeitragsgrundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden müßte. Bei der Klägerin seien bis 31.12.1992 390 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sowie 67 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung vorgelegen. Aus den Beitragsgrundlagen dieser Monate seien die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gebildet worden, wobei für die Monate Februar 1985 bis Dezember 1986 die Neuzugangsbeitragsgrundlagen berücksichtigt worden seien. In den nach den Ergebnissen dieser Berechnung 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen seien die Beitragsgrundlagen für die Monate Febraur 1985 bis Dezember 1986 nicht enthalten gewesen. Da keine der Neuzugangsbeitragsgrundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei, sei der Antrag der Klägerin auf Ausschaltung der Neuzugangsbeitragsgrundlagen nicht zu berücksichtigen gewesen.

Das Erstgericht sprach aus, daß das Begehren der Klägerin, zur Bemessung der vorzeitigen Alterspension die Höchstbeitragsgrundlagen für die Jahre 1985 und 1986 heranzuziehen, abgewiesen werde. Durch die Regelung, daß auf Antrag die Neuzugangsbeitragsgrundlage auszuschalten sei, sollte bezweckt werden, daß dann, wenn solche regelmäßig sehr niedrige Beitragsgrundlagen in eine jeweils durch bestimmte Rahmenzeiträume determinierte Bemessungszeit fielen, diese Neuzugangsbeitragsgrundlagen die in Betracht kommende Bemessungsgrundlage nicht schmälern sollten. Nach dem durch die Pensionsreform 1993 eingeführten Bemessungssystem durch Heranziehung der "Lebensbemessungszeit" bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage bleibe jedoch für die Anwendung der Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 der 17. GSVGNov kein Raum. Nach diesen Bestimmungen, nach denen die Bemessungsgrundlage aus den 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres zu bilden sei, könne eine pensionsschädliche Auswirkung der Neuzugangsbeitragsgrundlagen nur mehr dann eintreten, wenn in diesem Zeitraum nicht wenigstens 180 höhere andere Beitragsgrundlagen vorliegen, also zumindest eine dieser Neuzugangsbeitragsgrundlagen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen heranzuziehen sei; nur dann könne von einer Maßgeblichkeit der Neuzugangsbeitragsgrundlagen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle gesprochen werden. Da bei der Klägerin bis zum 31.12.1992 390 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sowie 67 Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung vorlägen, seien unter Ausschaltung der Neuzugangsbeitragsgrundlagen für die Zeit von Feber 1985 bis Dezember 1986 die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen für die Bemessung heranzuziehen; darüberhinaus habe die Klägerin die von ihr gewünschte Höhe der Bemessungsgrundlage (zumindest für die Jahre 1985 und 1986) nicht einmal behauptet und bescheinigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Wohl sei es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 der 17. GSVGNov eine Benachteiligung von Personen, bei welchen durch den Wechsel in die Selbständigkeit die unter der Mindestbeitragsgrundlage liegende Neuzugangsbeitragsgrundlage bei der Pensionsberechnung herangezogen wurde, zu beseitigen. Die Auslegung der Bestimmung habe jedoch nicht nur nach dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch unter Berücksichtigung der durch die 19. GSVGNov erfolgten Neuregelung der Pensionsbemessung zu erfolgen. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß deshalb, weil die Klägerin 390 höhere Pflichtbeitragsmonate und 67 Monate der freiwilligen Weiterversicherung erworben habe, eine pensionsschädliche Auswirkung der Neuzugangsbeitragsgrundlage nicht eintreten könne, sei richtig. Es könne auch aus den Ausführungen der Klägerin nicht entnommen werden, worin sie diese schädliche Auswirkung erblicke. Ein solcher Nachteil könne deshalb nicht eintreten, weil die Betragsgrundlagen dieser Jahre für die Bildung der Bemessungsgrundlage nicht benötigt würden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.

Gemäß Art II Abs 5 der 17. GSVGNov BGBl 1990/295 ist dann, wenn Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs 5 lit a GSPVG oder § 25 Abs 5 Z 1 GSVG in der bis 31.12.1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend sind, auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des § 25 a Abs 3 und 4 des GSVG ergeben hätte.

Da Grundlage für die Beitragsentrichtung in der Sozialversicherung der Selbständigen der Einkommensteuerbescheid ist, der bei Beginn der Versicherung regelmäßig nicht vorliegt, war nach der bis 31.12.1986 in Geltung gestandenen Rechtslage bei Beginn der Versicherung und in den ersten beiden Kalenderjahren die Beitragsbemessung aufgrund der Mindesbeitragsgrundlage vorzunehmen. Erst mit dem Inkrafttreten der

12. GSVGNov BGBl 1987/158 wird bei Beginn der Versicherung der Beitragsbemessung eine vorläufige fixe Beitragsgrundlage zugrunde gelegt und nach Vorliegen der Nachweise eine endgültige Beitragsgrundlage aufgrund der tatsächlichen Einkünfte festgesetzt. Dies führte in jenen Fällen, in denen Personen nach Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und der darauf resultierenden Versicherungspflicht nach dem ASVG in fortgeschrittenem Lebensalter noch mehr als 90 Versicherungsmonate nach dem GSVG erwarben, zu nachteiligen Auswirkungen, wenn die Anfängerbeitragsgrundlage im Pensionsbemessungszeitraum maßgebend war. Durch die Bestimmung des Art II Abs 5 der 17. GSVGNov sollte nun den Versicherten die Möglichkeit eröffnet werden, auf Antrag eine Erhöhung der ursprünglichen Mindestbeitragsgrundlage auf eine Beitragsgrundlage zu erwirken, die ihren tatsächlichen Einkünften entsprochen hätte (1278 BlgNR 17. GP, 13).

Anstelle der früher geltenden Bestimmungen, nach denen die Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen während eines fixen, vom Stichtag an zurückgerechneten Zeitraumes gebildet wurde, trat durch die 19. GSVGNov BGBl 1993/336 eine Bemessungsgrundlage, die aus den einkommensmäßig höchsten 180 aufgewerteten durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen gebildet wird. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres (sa GSVG MGA 47. ErgLfg 319 f).

Die hier in Frage stehende Bestimmung erging damit zu einer Rechtslage, die durch die Normierung eines fixen Bemessungszeitraumes geprägt war, wobei es zu Härtefallen nur dann kam, wenn die Zeit, in der die Anfänger(Neuzungangs)beitragsgrundlage vorgeschrieben worden war, in diesen fixen Bemessungszeitraum fiel. Wohl hatte der Gesetzgeber, wie sich aus den Erl Bem zur RV ergibt, gerade diese Fälle im Auge, dies ist aber damit zu erklären, daß nach der damaligen Rechtslage Benachteiligungen nur in derartigen Fällen eintreten konnten; allfällige Folgen einer grundsätzlichen Änderung des Systems der Pensionsbemessung waren in diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Die Bestimmung, die im Zug der Pensionsreform 1993 nicht verändert wurde, ist aber nach ihrem Wortlaut nicht auf derartige Fälle beschränkt.

Der aus den Gesetzesmaterialien über die damals unmittelbar erörterten Anwendungsfälle hinausreichende Grundgedake der Regelung war es, den Nachteil auszugleichen, den Versicherte (oder auch Pensionisten - Art II Abs 6 17. GSVGNov) dadurch erlitten, daß die Anfänger(Neuzugangs)Beitragsgrundlage bei der Bemessung der Leistung Berücksichtigung fand. Dies konnte damals nur der Fall sein, wenn die fragliche Zeit in den Bemessungszeitraum fiel. Es ist aber keineswegs so, daß die Bestimmung durch die neuen Bemessungsregelungen der 19. GSVGNov in allen Fällen obsolet geworden wäre, in denen mehr als 180 für die Bemessung zu berücksichtigende Beitragsmonate außerhalb der Zeit vorliegen, in der die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage vorgeschrieben war. War nämlich vor dem 1.7.1993 die Zeit einer niedrigen Beitragsgrundlage für die Bemessung nur maßgeblich, wenn sie in den fixen Bemessungszeitraum fiel, so ist ihre Maßgeblichkeit nach dem neuen Recht ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung gegeben. Nach § 122 Abs 1 GSVG wird nämlich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (aufgewertet - § 127 Abs 5 GSVG) gebildet. Legt man in einem Fall, in dem mehr als 180 sonstige für die Bemessung der Leistung in Frage kommende Versicherungsmonate vorliegen, für die ersten Jahre der selbständigen Tätigkeit die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlagen zu Grunde, und scheidet deshalb diese Beitragsgrundlagen gemäß § 122 Abs 1 GSVG aus, so tritt eine Benachteiligung immer dann ein, wenn die sich aufgrund des tatsächlichen Einkommens ergebende Beitragsgrundlage in der ersten Zeit der selbständigen Tätigkeit über der für Zeiten liegt, die auf diese Weise in den 180 Monate umfassenden Bemessungszeitraum einbezogen wurden. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen außer den Zeiten, für die die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage zugrundegelegt wurde, Zeiten vorliegen, in denen eine, zwar über dieser gelegenen, aber dennoch äußerst geringe Beitragsgrundlage besteht, die beträchtlich unter der liegt, die sich aus der Anwendung des § 25 a Abs 3 und 4 GSVG ergeben hätte. Würde man in solchen Fällen die außerhalb der durch die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage gedeckten Zeiten liegenden Beitragsgrundlagen ohne weiteres heranziehen, so könnte dies zu einem beträchtlichen Nachteil für den Versicherten führen. Gerade solche Nachteile wollte der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Art II Abs 5 17. GSVGNov ausgleichen. Durch einen Vergleich der Anfänger(Neuzugangs)Beitragsgrundlagen mit anderen Beitragsgrundlagen, wie er der beklagten Partei vorschwebt, könnte das vom Gesetzgeber beabsichtigte Ergebnis nicht erreicht werden.

Die letztgenannte Bestimmung ist daher im Anwendungsbereich der Bemessungsvorschriften der 19. GSVGNov auch dann weiter heranzuziehen, wenn außerhalb des Zeitraumes, für den die Anfänger(Neuzugangs)Beitragsgrundlage Geltung hatte 180 für die Bildung der Bemessungsgrundlage in Frage kommende Beitragsmonate vorliegen. Stellt der Versicherte einen Antrag nach dieser Gesetzesstelle, so sind bei Prüfung der Frage, welche 180 Monate in den Bemessungszeitraum fallen, die Zeiten, die durch die Anfänger(Neuzugangs)beitragsgrundlage gedeckt sind, mit der aus § 25 a Abs 3 und 4 GSVG sich ergebenden (aufgewerteten) Beitragsgrundlage zu veranschlagen. Ergibt ein Vergleich mit den anderen Beitragszeiten, daß für die letztgenannten Zeiten höhere Beitragsgrundlagen bestehen, als in anderen Zeiten eines sonst sich ergebenden 180-Monatszeitraumes gemäß § 122 Abs 1 GSVG, so sind sie mit den sich aus Art II Abs 5 17. GSVGNov ergebenden Beitragsgrundlagen in den Bemessungszeitraum einzubeziehen.

Die beklagte Partei führt gegen ein solches Ergebnis ins Treffen, es würde dadurch eine beitragsfreie Steigerung von Beitragszeiten bewirkt. Dem ist entgegenzuhalten, das dieses Ergebnis die Folge der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers der 17. GSVGNov ist. Dadurch wurde eben angeordnet, daß Zeiten, für die geringere Beiträge gezahlt worden waren, mit höheren Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen seien. Für eine durch den Wortlaat der Bestimmung nicht gedeckten Einschränkung ihres Anwendungsbereiches auf Fälle, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der 19. GSVGNov zu beurteilen sind, besteht keine Grundlage.

Zur Prüfung der Frage, ob im Sinne des Begehrens der Klägerin die Beitragsgrundlage für die Jahre 1985 und 1986 im Ausmaß der Höchstbeitragsgrundlagen für die Bemessung der Pension heranzuziehen sind, ist es daher erforderlich, die Höhe der Beitragsgrundlagen für alle Monate seit Beginn der Versicherung, sowie die sich bei Anwendung des § 25 a Abs 3 und 4 GSVG ergebenden beitragsgrundlagen für die Zeit nach Beginn der Pflichtversicherung festzustellen. Erst bei Gegenüberstellung der so festgestellten Beitragsgrundlagen kann beurteilt werden, ob im Sinne der obigen Ausführungen das Begehren der Klägerin berechtigt ist oder nicht.

Sollte das weitere Verfahren zum Ergebnis führen, daß dem Begehren der Klägerin keine Berechtigung zukommt, so wird bei der neuerlichen Entscheidung zu beachten sein, daß der Bescheid der beklagten Partei durch die Erhebung der Klage zur Gänze außer Kraft getreten ist und daher über den von der Klägerin beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu zu entscheiden ist (SSV-NF 4/153 mwN), ihr daher die zuerkannte Leistung jedenfalls im bescheidmäßigen Umfang urteilsmäßig zuzusprechen ist, weil andernfalls keine Rechtsgrundlage für die Leistung der Pension durch die beklagte Partei bestünde.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

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