Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens wie bereits in der Berufung die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, führt er inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge aus (10 Ob S 340/90, 10 Ob S 15/91, 10 Ob S 33/91, 10 Ob S 315/91, 10 Ob S 165/92). Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt (§ 48 ASGG). Sind die Anforderungen in Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der sozialgerichtlichen Senate bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden -, dann bedarf es solcher Feststellungen nicht (SSV-NF 2/109 u.a.).
Es begründet auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens, daß das Berufungsgericht nicht von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchführte (SSV-NF 5/9, 5/137 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der noch nicht 55 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für ihn mangels Berufsschutzes maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Zwar ist das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben und es bedarf keines Vorbringens des Klägers bezüglich konkreter Einschränkungen (SSV-NF 5/62), doch bestehen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte für länger andauernde leidensbedingte Krankenstände oder für zusätzliche vom Kläger einzuhaltende Arbeitspausen. Damit im Zusammenhang stehende Fragen der Stoffsammlung und der Beweiswürdigung können aber nicht den Gegenstand der Revision bilden. Der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel sind nicht gegeben (vgl. 10 Ob S 100/92 u.a.).
Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß das Verweisungsfeld für gemindert erwerbsfähige Hilfsarbeiter mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist und daß daher die konkrete Arbeitsmarktsituation, insbesondere die Frage, ob der Versicherte tatsächlich einen Dienstposten finden werde, ohne Bedeutung ist (SSV-NF 4/140 mwN u.a.).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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