Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Bei letzterem handelt es sich um Wiederholungen von Vorwürfen von Verfahrensverstößen, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, und die daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16); die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich und generell entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).
Die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge war nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht vom festgestellten, sondern von einem hievon abweichenden (nämlich einem die Verwendung einfacher Hilfsmittel beim An- und Ausziehen der Strumpfhosen bzw Socken verneinenden) Sachverhalt ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat es daher zutreffend unterlassen, sich rechtlich - ausgehend von den vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht als unbedenklich bestätigten Sachverhaltsfeststellungen - gesondert auseinanderzusetzen (SSV-NF 5/18). Dies wird als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gerügt. Wenn aber schon in der Berufung der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht (gesetzmäßig) geltend gemacht war, kann eine Rechtsrüge im Revisionsverfahren ebenfalls nicht nachgeholt werden (ausführlich und mwN zur Judikatur und zum Schriftum jüngst 10 ObS 2304/96p); im übrigen weicht auch diese in der Revision von den Tatsachenfeststellungen ab und ist somit erneut nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Aus diesen Erwägungen war der Revision sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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