Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß die Lösung der Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, zur Beweiswürdigung gehört und daher mit Revision nicht bekämpft werden kann (EFSlg 44.107, 55.106, 57.830 ua), hat die Klägerin das Unterbleiben der Einholung eines weiteren Gutachtens schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in ihrer Berufung geltend gemacht. Dieser - vom Berufungsgericht verneinte - Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, in der auch auf die von der Klägerin in der Revision zitierte Meinung Faschings (ZPR2 Rz 1909) Bedacht genommen wurde und von der abzugehen daher kein Anlaß besteht, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 60/197 = SSV-NF 1/32; JBl 1988, 197; SSV-NF 5/116 uva).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Der behauptete Analphabetismus wurde vom Erstgericht nicht festgestellt (die Klägerin hat immerhin die Klage und das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe unterschrieben!). Überdies hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 10 Ob S 326/88 darauf hingewiesen, daß die Unfähigkeit, zu lesen und zu schreiben, für einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nur dann von Bedeutung ist, wenn sie auf ein geistiges Gebrechen, nicht aber wenn sie auf mangelnden Schulbesuch zurückzuführen ist. Für ein solches Gebrechen besteht nach den Verfahrensergebnissen aber kein Anhaltspunkt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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