OGH 10ObS2435/96b

OGH10ObS2435/96b13.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.September 1996, GZ 12 Rs 143/96b-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21.März 1996, GZ 3 Cgs 67/95x-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Ausführungen des Revisionswerbers sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint wurden (wie hier etwa das Fehlen eines "Gesamtgutachtens" oder die Unterlassung der mündlichen Erörterung der Sachverständigengutachten), vor dem Obersten Gerichtshof auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN).

Auch die Rechtsrüge ist nicht zielführend. Hat das Berufungsgericht - wie hier - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Gerichteszweiter Instanz kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN). Da der Beklagte eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, ist auf seine Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht einzugehen (zuletzt 10 ObS 2124/96t).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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