Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Ausführungen des Revisionswerbers sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint wurden (wie hier etwa das Fehlen eines "Gesamtgutachtens" oder die Unterlassung der mündlichen Erörterung der Sachverständigengutachten), vor dem Obersten Gerichtshof auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN).
Auch die Rechtsrüge ist nicht zielführend. Hat das Berufungsgericht - wie hier - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Gerichteszweiter Instanz kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN). Da der Beklagte eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, ist auf seine Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht einzugehen (zuletzt 10 ObS 2124/96t).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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