Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 29.6.1944 geborene Kläger war als Kraftfahrer, Panzerfahrer und Fahrausbildner beim Österreichischen Bundesheer beschäftigt. Er leidet an Schäden der Ledenwirbelsäule, die zu Bandscheibenvorfällen geführt haben und die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die jahrelangen Vibrationsbelastungen beim Fahren auf Panzern und Lastkraftwagen zurückzuführen sind.
Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 27.61994 die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung mangels Vorliegens einer Berufskrankheit ab.
In Stattgebung des Klagebegehrens stellte das Erstgericht mit Urteil die Bandscheibenschäden des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit gemäß lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG fest und erkannte die beklagte Partei schuldig, ihm ab 1.7.1993 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH im gesetzlichen Ausmaß als Dauerrente zu zahlen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil der ersten Instanz im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen, nämlich die festgestellten Bandscheibenschäden, nicht die Folge einer Berufskrankheit nach § 177 Abs 1 ASVG bzw § 92 Abs 1 B-KUVG, insbesondere nach der lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG sind. Nach der dort festgelegten gesetzlichen Definition handelt es sich dabei um "Erkrankungen durch Erschütterungen bei der Arbeit mit Preßluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie zB Motorsägen) sowie durch Arbeit mit Anklopfmaschinen". Der Senat hat zwar in seiner schon vom Berufungsgericht zitierten einen anderen Sachverhalt betreffenden E 10 ObS 43/88 (veröff in SZ 61/86 und SSV-NF 2/36) dargelegt, daß der Gesetzgeber durch die beispielsweise Erwähnung der Motorsägen als gleichartig wirkende Maschinen oder Werkzeuge den Anwendungsbereich der lfd Nr 20 erweitert und zum Ausdruck gebracht habe, grundsätzlich die Beeinträchtigung durch Vibrationen infolge rotierender Bewegung anzuerkennen. Die lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG sei daher nicht mehr ausschließlich auf Fälle anwendbar, in denen Erschütterungen durch hammerschlagähnliche Hin- und Herbewegungen mit hoher Frequenz verursacht würden; auch Vibrationen hoher Frequenz seien den genannten Einwirkungen zuzuzählen, daher auch die Erschütterungen durch Arbeit mit einem Hubschrauber. Aus dieser Entscheidung kann aber nicht abgeleitet werden, daß auch die durch Erschütterungen beim Fahren mit Baggern, Raupenfahrzeugen (Panzern), Lastkraftwägen oder Geländefahrzeugen - wie beim Kläger - hervorgerufenen Erkrankungen insbesondere der Lendenwirbelsäule Berufskrankheiten seien (vgl SSV 19/74; Teschner/Widlar, ASVG MGA 54. ErgLfg 982/8 Anm 5 zu § 177):
Solche Fahrzeuge sind nach richtiger Auffassung weder Preßluftwerkzeuge noch gleichartig wirkende Werkzeuge und Maschinen (wie zB Motorsägen) und schon gar keine Anklopfmaschinen.
Lücken im System der Berufskrankheiten zu schließen, ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung. Es wäre vielmehr Sache des Gesetzgebers, auch bestimmte Erkrankungen der Wirbelsäule durch (niedrigfrequente) Erschütterungen beim Lenken von bestimmten (Kraft)Fahrzeugen in den Kreis der Berufskrankheiten aufzunehmen. Ein Blick auf die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rechtslage zeigt, daß dort etwa - im Gegensatz zu der österreichischen - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkungen von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, in die Liste der Berufskrankheiten (Nr 2110) aufgenommen wurden. Derartigen beruflichen Belastungen der Lendenwirbelsäule können vor allem Fahrer von Baustellenlastkraftwagen, Baggern, Erdbaumaschinen, Schleppern, Forstmaschinen im Gelände, Muldenkippern, Gabelstaplern und Militärfahrzeugen im Gelände ausgesetzt sein (siehe dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit5 478 f; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Lfg 1/96, Rz 221, 13 ff, 25 ff jeweils mwN). In Österreich hingegen fehlt eine vergleichbare Regelung.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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