European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00024.16A.0315.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der dem Berufsschutz nach dem ASVG nachgebildete § 133 Abs 2 GSVG gewährt Versicherten, die als Kleingewerbetreibende tätig waren, ab dem 50. Lebensjahr einen Berufsschutz, nicht aber einen Tätigkeitsschutz (RIS‑Justiz RS0086348 [T1]). Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen (RIS‑Justiz RS0086434 [T3]).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur (Handel mit Heimtextilien auf Messen, ohne Mitarbeiter) keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben und dass die Klägerin auf eine Tätigkeit als Einzelhändlerin (ohne Mitarbeiter) mit Textilien an einem fixen Standort verwiesen werden kann, entspricht der ‑ vom Berufungsgericht auch zitierten ‑ höchstgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Die in der Revision erneut aufgeworfene Frage der Umstrukturierung des Betriebs kann daher dahinstehen.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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