Normen
10 ObS 23/91 | OGH | 29.01.1991 |
Veröff: SSV-NF 5/8 |
10 ObS 284/91 | OGH | 22.10.1991 |
Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111 |
10 ObS 242/92 | OGH | 13.10.1992 |
nur: Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuß nicht entscheidend ins Gewicht fallen. (T1)<br/>nur: Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (T2)<br/>Beisatz: Eintägiger Betriebsausflug mit Durchführung von Schiabfahrten ohne Wettkampfcharakter. (T3) <br/>Veröff: SSV-NF 6/117 |
10 ObS 200/94 | OGH | 04.10.1994 |
nur T2; Beis wie T3 |
10 ObS 114/95 | OGH | 14.11.1995 |
Auch; nur: Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten. (T4)<br/>nur T2; Beisatz: Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen oder Verabschiedungen angewendet werden. (T5) <br/>Veröff: SZ 68/214 |
10 ObS 2043/96f | OGH | 23.04.1996 |
Vgl auch |
10 ObS 121/05z | OGH | 22.12.2005 |
nur T4; Beisatz: Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. (T6) |
10 ObS 54/12g | OGH | 03.05.2012 |
Auch |
10 ObS 141/15f | OGH | 19.01.2016 |
Auch |
8 ObA 83/22x | OGH | 21.11.2022 |
nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_010OBS00023_9100000_001
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