Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.088,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 515,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 1.5.1945 geborene Kläger, der bis Ende 1972 in Jugoslawien beschäftigt war, befindet sich seit Jänner 1983 in Österreich (unbestritten gebliebenes Vorbringen des Klägers AS 81). Er hat in Jugoslawien den Beruf eines Spenglers erlernt und die Abschlußprüfung am 20.6.1964 abgelegt. Im weiteren erlernte er den Schlosserberuf und legte die Abschlußprüfung am 17.9.1971 ab. Mit Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 wurde ausgesprochen, daß die vom Kläger in Jugoslawien in den Lehrberufen Schlosser und Spengler abgelegten Abschlußprüfungen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf des Schlossers gemäß § 27a BAG gleichgehalten werden. Der Kläger war in Österreich vom 25.2.1973 bis 21.1.1977 bei einem Spenglereiunternehmen als Spenglerhelfer beschäftigt sowie teilweise deckend vom 1.10.1973 und 14.10.1973 als Fließbandarbeiter. Vom 31.1.1977 bis 28.12.1980 war er bei einem Erzeugungsunternehmen beschäftigt, wobei er qualifizierte Schlossertätigketen wie Warten und Reparieren von Maschinen verrichtete und Einstellarbeiten vornahm. Vom 18.5.1981 bis 10.7.1981 war der Kläger als unqualifizierter Arbeiter tätig und arbeitete vom 3.5.1982 bis 6.4.1984 als qualifizierter Metallarbeiter (Reparatur, Einstellung und Bedienung von Spritzgußmaschinen). Der Kläger ist seit Juni 1986 nur mehr in der Lage, bei Einhaltung der üblichen Pausen leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten, wobei jedoch ausgesprochene Geh- und Stehberufe ausscheiden (der Kläger kann nicht vorwiegend im Gehen arbeiten, nicht mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit kann im Gehen oder Stehen ausgeübt werden). Auch Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und ähnlich erhöht exponierten Stellen scheiden aus, wie auch Arbeiten, die ein beidäugiges Sehen erfordern. Der Arbeitsplatz kann unter städtischen und günstigen ländlichen Bedingungen erreicht werden. Der Kläger kann als Schlosser und Spengler wie auch in verwandten Berufen wie auch spezialisierten Formen dieser Berufe nicht mehr tätig sein (die Geh- und Stehbelastungen in diesen Berufen übersteigen durchwegs das Leistungskalkül). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnte der Kläger noch als Portier in Versicherungsanstalten, Hilfsarbeiter in der Lebensmittelbranche, Werkzeugschleifer, Montierer sowie Hilfsarbeiter in der Kunststoffindustrie und unqualifizierter Prüfer in der Metallindustrie tätig sein.
Am 2.6.1986 begehrte der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension. Infolge der gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit sei er nicht mehr in der Lage, die qualifizierten Tätigkeiten auszuüben, die er bisher durchwegs verrichtet habe.
Die beklagte Partei wies den Antrag des Klägers ab.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1.7.1986 gerichtete Begehren des Klägers ab. Es veranlaßte die Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Klägers in den Berufen des Spenglers und Schlossers und stellte fest, daß der Kläger wohl über Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Lehrberufe verfüge, daß diese jedoch nicht denen eines Facharbeiters entsprächen, der im Inland die Berufsausbildung zurückgelegt habe. Ausgehend vom Prinzip der Gewaltentrennung sei die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden abzulehnen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme des Berufsschutzes im Lehrberuf Schlosser oder Spengler beim Kläger gegeben seien, sei daher unabhängig vom Inhalt des Bescheides des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 zu entscheiden. Ausgehend von den Ergebnissen der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers komme diesem kein Berufsschutz zu. Da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschiedene Berufe verrichten könne, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers dieses Urteil ab und gab dem Klagebegehren statt. Die Zurücklegung der Lehrzeit ohne Ablegung der Prüfung führe unter der Voraussetzung, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspräche, die üblicherweise an einen Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden, zu einer Qualifikation nach § 255 Abs 2 ASVG. Hier sei davon auszugehen, daß aufgrund des Ansuchens des Klägers beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, die in Jugoslawien erfolgreich abgelegten Abschlußprüfungen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser gemäß § 27a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgestellt worden seien. Damit erübrige sich die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, weil diese durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung als gegeben anzunehmen sei. Dieser Bescheid sei bindend, zumal die Bindungswirkung nur bei absolut nichtigen Verwaltungsakten zu verneinen sei; davon könne hier keine Rede sein. Ausgehend davon und von dem Umstand, daß der Kläger nach dem Inhalt des Pensionsaktes in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag insgesamt 123 Beitragsmonate erworben habe, davon 93 als Spengler und Schlosser und er als Spengler und Schlosser nicht mehr tätig sein könne, erweise sich sein Begehren als berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern.
Der Kläger begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt. Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin dagegen, daß das Berufungsgericht der Prüfung der Frage des Berufsschutzes den Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 zugrundelegte. Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten. In diesem Sinn ist der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 ergangen. Die vom Kläger in Jugoslawien abgelegten Lehrabschlußprüfungen wurden damit einer in Österreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf des Schlossers gleichgestellt. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der mangelnden Bindungswirkung weicht von der ständigen Rechtsprechung ab. Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit erlassen. An rechtskräftige Bescheide einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte aber jedenfalls gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. Diese Bindung schließt auch eine gerichtliche Prüfung, ob der Bescheid durch das Gesetz gedeckt war, aus, selbst wenn der Bescheid unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft wäre (SZ 45/56 mwN ua). Im übrigen handelt es sich bei dem Gleichstellungsbescheid um einen rechtsgestaltenden Bescheid, für den auch Fasching (Lehrbuch2 Rz 96), der im übrigen eine differenzierte Ansicht vertritt, die Bindungswirkung bejaht. Der Kläger hat nicht etwa mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung die berufliche Qualifikation als Facharbeiter erworben, sondern es wurde ausgesprochen, daß die in Jugoslawien abgelegte Prüfung in dem im Bescheid bezeichneten Umfang so zu werten ist, wie wenn sie in Österreich abgelegt worden wäre. Der Kläger ist daher spätestens seit 17.9.1971 auch für den österreichischen Rechtsbereich als gelernter Schlosser anzusehen. Die Frage, ob hieraus allenfalls arbeitsrechtliche Ansprüche des Klägers wie etwa Ansprüche auf Zahlung einer Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn resultieren könnten, stellt sich hier nicht und es ist daher entbehrlich, hierauf einzugehen.
Der Kläger befindet sich nach seinem von der beklagten Partei diesbezüglich nicht bestrittenen Vorbringen seit Jänner 1973 in Österreich. Nach den Feststellungen hat er in diesem Zeitraum vom 25.2.1973 bis 27.1.1977 als Spenglerhelfer - eingelagert in dieser Zeit ist ein 14-tägiger Zeitraum, während dessen er als Fließbandarbeiter beschäftigt war - gearbeitet. Vom 31.1.1977 bis 28.12.1980 war er Schlosser und arbeitete in der Folge, abgesehen von einem kurzen Zeitraum, während dessen er als Hilfsarbeiter tätig war, in der Zeit vom 3.5.1982 bis 6.4.1984, als qualifizierter Metallarbeiter. Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Kläger in Österreich - der Pensionsakt liegt dem Revisionsgericht nicht vor - 123 Versicherungsmonate (unter Berücksichtigung des § 231 Z 2 letzter Fall ASVG) erworben. Daß es sich dabei ausschließlich um Beitragsmonate handelt, wurde von der beklagten Partei nie in Zweifel gezogen. Von diesen 123 Monaten hat der Kläger 48 Monate als Schlosser gearbeitet, weitere 24 Monate war er als qualifizierter Metallarbeiter tätig (eine Tätigkeit, die dem Schlosserberuf zuzuzählen ist). Damit ergibt sich eine Zeit von 72 Monaten im Bereich des Lehrberufes. Da mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 die Gleichstellung der vom Kläger in Jugoslawien erworbenen Berufsausbildung nur mit dem österreichischen Lehrberuf des Schlossers erfolgte, kann die Tätigkeit als Spengler in Österreich nicht als Zeit der Ausübung dieses Lehrberufes gemäß § 255 Abs 1 ASVG qualifiziert werden. Ob diesbezüglich allenfalls die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, kann unerörtert bleiben. Nicht entscheidungswesentlich ist auch, ob allenfalls im Hinblick auf die vom Kläger als Spenglerarbeiter verrichtete konkrete Tätigkeit diese von der Qualifikation als Schlossergeselle umfaßt wäre und sich als Teiltätigkeit des Schlosserberufes dargestellt hätte, weil bereits ausgehend von den übrigen Zeiten, während der der Kläger im Schlosserberuf tätig war, ein Überwiegen der Tätigkeit in diesem Lehrberuf feststeht. Wohl hat der Kläger nach seinem Vorbringen vor Beginn seiner Tätigkeit in Österreich in Jugoslawien gearbeitet. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einreise nach Österreich ergebe sich aber bei durchgehender Arbeitstätigkeit in Jugoslawien während des Beobachtungszeitraumes (1.7.1971 bis 30.6.1986) nur ein Zeitraum von 18 Monaten (1.7.1971 bis 31.12.1972), während dessen er in Jugoslawien tätig war. Die Prüfung der Frage, ob der Kläger in diesem Zeitraum als Schlosser beschäftigt war, ist jedoch entbehrlich. Unter Hinzurechnung der in Österreich erworbenen Beitragszeiten von 123 Monaten ergäbe sich insgesamt ein Zeitraum von 141 Monaten. Im Hinblick darauf, daß der Kläger in Österreich durch 72 Monate im Schlosserberuf tätig war, ergäbe sich ein Überwiegen der Tätigkeit in diesem Lehrberuf selbst dann, wenn er in Jugoslawien durchwegs eine unqualifizierte Tätigkeit ausgeübt hätte. Damit steht fest, daß dem Kläger Berufsschutz als Schlosser zukommt. Da er nach den Feststellungen nicht mehr in der Lage ist, in diesem Beruf weiter tätig zu sein und auch eine Beschäftigung in verwandten Berufen auszuschließen ist, sind die Voraussetzungen des § 255 Abs 1 ASVG erfüllt. Dem Begehren des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension kommt daher Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.
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