Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erkannte das auf eine Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren vom 1.1.1990 an als dem Grund nach zu Recht bestehend und wies es für die Zeit vom 1.6.1988 bis 31.12.1989 ab.
Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.1989 gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil auch für den letztgenannten Zeitraum im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Strittig ist nur mehr, ob der Kläger (, dem die Benützung eines Massenverkehrsmittels ohne weiteres zumutbar war,) während dieser Zeit deshalb invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG war, weil er während der zumutbaren (Fußan- und Abmarsch)Wege von 1 km jeweils nach einer Gehstrecke von höchstens 200 m fünf Minuten rasten mußte.
Das Berufungsgericht vertrat unter Hinweis auf die zu SSV-NF 3/10 und 5/39 veröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senates die zutreffende Rechtsansicht, daß der Kläger unter diesen Umständen noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen gewesen sei. Daß er während einer Gehstrecke von 500 m insgesamt zehn Minuten rasten müsse, sei noch nicht unzumutbar, weil zwei Pausen von je fünf Minuten die Wartezeiten nicht überschritten, die öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müßten. Die zitierte Entscheidung des erkennenden Senates vom 24.1.1989 SSV-NF 3/10 wurde von Firlei anläßlich der weiteren Veröffentlichung in ZAS 1992/17 auf den S 136 ff kommentiert. Auf diese Kritik wird hier nur insoweit eingegangen, als sie einen auch für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Umstand, nämlich die Frage des Weges von der Haltestelle eines Massenverkehrsmittels zum Arbeitsplatz betrifft. Die diesbezügliche Kritik, daß sich die in der kommentierten Entscheidung zitierten Wahrscheinlichkeitsangaben lediglich auf die Entfernung Wohnung - Haltestelle bezögen, ist durch den ersten Absatz der auf S 135 veröffentlichten Entscheidungsgründe widerlegt.
Geht man mangels gegenteiliger Feststellungen davon aus, daß der Kläger eine durchschnittliche Gehgeschwindigkeit von 4 km/h einhalten kann, dann benötigt er für eine Wegstrecke von 500 m einschließlich der beiden Rastpausen von insgesamt zehn Minuten - die Revisionsbehauptung, daß auf einer solchen Wegstrecke eine weitere Pause erforderlich wäre, widerspricht den Feststellungen der Vorinstanzen - ungefähr 17,5 Minuten.
Unter diesen Umständen erscheinen die Bedingungen, unter denen der Kläger die Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte bzw der Haltestelle eines Massenverkehrsmittels bei entsprechendem Schutz vor Kälte und Nässe (Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie AS 75) ohne gesundheitliche Schäden zurücklegen konnte, insbesondere dann nicht unzumutbar, wenn man berücksichtigt, daß die Wege zur oder von der Arbeitsstätte häufig durch das Warten auf Massenverkehrsmittel unterbrochen werden, wobei diese Pausen oft länger dauern als die vom Kläger einzuschaltenden.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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