Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden (wie hier die Unterlassung der Parteienvernehmung), können nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 7/74 mwN ua) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der am 14.10.1965 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt und als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, auf verschiedene Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann und daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Selbst wenn man berücksichtigt, daß der Kläger als Tischler-, Werkzeugmechaniker- und Rauchfangkehrerlehrling beschäftigt war, so hat er doch keine dieser Lehren abgeschlossen. Die Ansicht des Revisionswerbers, "auch bei mehreren begonnenen Lehrberufen" lägen die Voraussetzungen für einen angelernten Beruf vor, ist verfehlt: Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf nur dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Selbst eine abgeschlossene Lehrzeit hätte bei Prüfung, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG die erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 5/123 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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