Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Einvernahme des Klägers als Partei; Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Die Vorschrift des § 482 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen (SSV-NF 8/60). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 sind daher nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist. Die Vorlage weiterer Befunde nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt demnach gegen das nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (Kuderna, ASGG2, 416 [Erl 3 zu § 63] und 546 [Erl 1 zu § 90]; SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva; RIS-Justiz RS0042049).
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist somit zu verneinen.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erschöpfen sich darin, dass das Berufungsgericht "bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ... der Berufung Folge gegen und dem Kläger das geltend gemacht Pflegegeld zuerkennen" hätte müssen. Eine Rechtsrüge ist jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RIS-Justiz RS0043603/T3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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