Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin bekämpft ausschließlich die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden und es komme nicht darauf an, ob sie einen Arbeitsplatz tatsächlich finde.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Gemäß § 133 Abs.1 GSVG gilt als erwerbsunfähig ein Versicherter, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist daher das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (Teschner in Tomandl, System 370, Tomandl Grundriß4 Rz 69; 10 Ob S 129/88), eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein müsse, enthält das Gesetz, soferne die Erwerbsunfähigkeit nach Abs.1 leg cit zu beurteilen ist, nicht.
Ob ein Versicherter in den ihm zumutbaren Verweisungsberufen auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist auch bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung !Teschner in Tomandl, System 370 , weil es sich dabei nicht um die Frage der nur nach dem körperlichen und geistigen Zustand zu beurteilenden Erwerbsfähigkeit sondern um jene der konjunkturabhängigen Vermittelbarkeit handelt. Jede andere Auslegung müßte dazu führen, daß beim gleichem Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit je nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt verschieden zu beurteilen wäre.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
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