Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Hilflosenzuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilfslosen erwartet werden muß, daß er einen Standard hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrundezulegen (SSV-NF 1/46). Nur so können lebensfremde Ergebnisse vermieden werden. Die Ausstattung auch eines Ein-Personen-Haushaltes mit einem Kühlschrank aber gehört zum Standard auch von Ausgleichszulagenempfängern. Der Kläger wohnt in städtischen Verhältnissen in Klagenfurt, sodaß eine besondere Erschwernis bei der Beschaffung der lebensnotwendigen Bedarfsgüter nicht anzunehmen ist. Soweit die Revision ausführt, der Kläger benötige außer zum Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern auch Hilfe beim Zubereiten der Nahrung, bei der Körper- und Wohnungsreinigung und beim An- und Auskleiden, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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