Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei hat mit dem bekämpften Bescheid vom 17.1.1995 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß seines Unfalles vom 16.1.1985 abgelehnt. Beide Vorinstanzen haben das darauf gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässigen und von der beklagten Partei unbeantwortet gelassenen Revision kommt keine Berechtigung zu. Sie wird zwar formell auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt, enthält jedoch ausschließlich Ausführungen zu den nach Auffassung des Klägers von den Vorinstanzen unrichtig gewürdigten Beweismitteln des erstinstanzlichen Beweisverfahrens. Die Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO ist jedoch erschöpfend; die Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof somit entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Daß also die klägerischen Angaben im Unfallversicherungsakt als glaubhafter betrachtet hätten werden müssen als diejenigen im nachfolgenden sozialrechtlichen Verfahren, kann vom Obersten Gerichtshof ebensowenig mehr überprüft werden wie die Behauptung, daß den Angaben der Zeugen K***** und W***** "keine zu große Glaubwürdigkeit zuzubilligen" gewesen wäre. Eine Verweisung auf den Inhalt des Berufungsschriftsatzes ist in diesem Zusammenhang überhaupt unzulässig und stellt auch keinen verbesserungsfähigen Mangel dar (EvBl 1985/153, 10 ObS 2129/96b mwN).
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes macht der Revisionswerber nicht geltend; diese wird in keinem Punkt ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen bekämpft.
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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