OGH 10ObS228/98x

OGH10ObS228/98x15.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Degen (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Peter K*****, vertreten durch Dr. Robert Briem u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Höhe der Gleitpension und der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 1998, GZ 9 Rs 410/97y-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. August 1997, GZ 4 Cgs 161/97d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichtes, mit der es die Anrechnung von Schulzeiten auf die Leistungsbemessung der mit Bescheid der Beklagten vom 24. 3. 1997 zuerkannten Gleitpension (Stichtag 1. 7. 1995) bzw mit Bescheid vom 4. 4. 1997 zuerkannten vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ablehnte, ist zutreffend, sodaß auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Gesetzgeber im Zuge der 51. ASVG-Novelle, BGBl Nr 335/1993 (SRÄG 1993) bei der textlichen Anpassung des § 227 ASVG an die im § 253c ASVG eingeführte Gleitpension ein redaktionelles Versehen unterlief, wofür das Berufungsgericht bedeutende Argumente anführt (vgl RV 932 BlgNR 18. GP, 16). Denn auch ohne Annahme eines derartigen redaktionellen Versehens ist der Standpunkt des Klägers unbegründet.

Auszugehen ist davon, daß gemäß § 227 Abs 2 ASVG in der am Stichtag (1. 7. 1995) geltenden Fassung die Ersatzzeiten laut § 227 Abs 1 Z 1 ASVG für die Bemessung der Leistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ausgenommen - soweit hier relevant - bei der Anwendung der §§ 253b Abs 1 Z 2, 253c Abs 1 Z 2. Diese Ersatzzeiten konnten nur (nach Maßgabe weiterer Bedingungen) durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise leistungswirksam werden. Soweit nun der Revisionswerber aus dem Verweis im § 227 Abs 2 ASVG ableitet, daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) und die Gleitpension (§ 253c ASVG) generell Ausnahmen des Grundsatzes der mangelnden Leistungswirksamkeit der Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG wären, kann ihm nicht gefolgt werden.

§ 227 Abs 2 ASVG enthielt in der hier anzuwendenden Fassung keinen generellen Verweis auf die beiden genannten Pensionsarten, sondern verwies bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer lediglich auf die in § 253b Abs 1 Z 2 ASVG normierte Voraussetzung, daß am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorliegen müssen. Durch diese, auf die 44. ASVG-Novelle, BGBl Nr 609/1987, zurückgehende Regelung sollten die Schulzeiten nur mehr für die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere für die Wartezeit) als Ersatzzeiten angerechnet werden, nicht jedoch bei der Leistungsbemessung (Steigerungsbetrag; RV 324 BlgNR 17. GP, 20 und 37). Konsequenter Weise stellte der Gesetzgeber in den Materialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201/1996, mit dem unter anderem die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und für die Gleitpension verschärft wurden, ausdrücklich fest, daß Schulzeiten - auch für die Erfüllung der Wartezeit - grundsätzlich nur dann angerechnet werden, wenn diese Zeiten nachgekauft wurden (RV 72 BlgNR

20. GP, 246; Sladecek in ASoK 1987, 82 [83 f]). Schulzeiten sind daher seit der 44. ASVG-Novelle nicht mehr ohne weiteres als leistungssteigernd zu berücksichtigen (SSV-NF 7/66; vgl auch VfSlg 12.732).

Aber auch aus dem Verweis des § 227 Abs 2 ASVG auf § 253c Abs 1 Z 2 ASVG folgt nichts für den Standpunkt des Revisionswerbers. Sieht man davon ab, daß auch bei der Gleitpension gemäß § 253c Abs 1 Z 1 ASVG die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt sein müssen, enthält Abs 1 Z 2 leg cit nur weitere Voraussetzungen für die Gleitpension (a) Erklärung des Versicherten über das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit, b) Teilzeitvereinbarung zwischen Versichertem und Arbeitgeber), aus denen sich aber - sofern man nicht ohnehin annimmt, daß der Gesetzgeber (wie schon bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auf § 253c Abs 1 Z 1 ASVG verweisen wollte - überhaupt kein Anhaltspunkt dafür gibt, daß der Gesetzgeber gerade bei der Gleitpension von seiner erklärten Absicht, Schulzeiten nicht mehr als leistungswirksame Ersatzzeiten zu berücksichtigen, abgehen wollte.

Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, daß der Wegfall der Schulzeiten bei der Leistungsbemessung laut RV 324 BlgNR 17. GP, 37 "nicht absolut" sein sollte. Der Gesetzgeber bezog dies jedoch, wie im übrigen auch der Revisionswerber einräumt, ausdrücklich darauf, daß im neuen § 227 Abs 2 bis 4 ASVG der Einkauf für die ausfallenden Ersatzzeiten ermöglicht wurde (RV 324 BlgNR 17. GP, 37). Der Schluß des Revisionswerbers von der Möglichkeit des Einkaufes auf die Leistungswirksamkeit der Schulzeiten bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw der Gleitpension auch ohne einen Einkauf ist nicht nachvollziehbar.

Der unbegründeten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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